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Kommentar der Woche: Paragraf 218 und 219a
18. Dezember 2018 / Radio, Stadtzeit,Mediathek„Werbung ist die Beeinflussung von verhaltensrelevanten Einstellungen mittels spezifischer Kommunikationsmittel, die über Kommunikationsmedien verbreitet werden." - Das ist die wissenschaftliche Definition von Werbung.
Ob das Informieren über Schwangerschaftsabbrüche auch dazu gehört?
Darüber streiten derzeit Politik und Aktivisten. Paragraf 219a des Strafgesetzbuches sieht für Werbung für einen Schwangerschaftsabbruch eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren vor. Auch der Abbruch nach einer gewissen Zeit steht unter Strafe – das regelt der Paragraf 218. Sind die Gesetze noch zeitgemäß?
Das fragt sich auch Markus Pettelkau in unserem Kommentar der Woche.
Kommentar der Woche: Paragraf 218 und 219a
Autor: pra